ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Leistungen von Tappesser-Immobilien werden ausschließlich nach folgenden Bedingungen durchgeführt, die bei Auftrags-erteilung Vertragsinhalt werden. Eventuell abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit aus-drücklich widersprochen.
I Vertragsinhalt
Für die von Tappesser-Immobilien erbrachten Leistungen bei Vermittlung eines Geschäftes oder dem Nachweis der Gelegenheit eines Vertragsschlusses werden – vorbehaltlich einer für den Einzelfall abweichenden Sondervereinbarung – Provisionssätze nach folgender Massgabe fällig:
•Für die Vermittlung eines Kauf- oder sonstigen Erwerbsvertrages über unbebaute oder bebaute Liegenschaften oder grundstücksgleiche Rechte ist vom Kunden mit Vertragsschluss eine Provision in Höhe von 3% des Gesamt-kaufpreises zu zahlen.
•Für die Vermittlung von Wohnraum: 2 Monatsgrundmieten vom Auftraggeber
•Für die Vermittlung von gewerblichen Räumen 2 Monatsmieten vom Auftraggeber bei Verträgen mit unbestimm-ter oder maximal 5-jähriger Laufzeit, 3% der Gesamtmiete bei über 5-jähriger Laufzeit, maximal jedoch 3% der 10-jährigen Gesamtmiete, wobei ein vertraglich gesichertes Optionsrecht mitberücksichtigt wird.
•Erbbaurechte für Eigentümer und Berechtigte 3% des 15-fachen Jahreserbbauzinses.
•Für alle sonstigen vermittelten oder nachgewiesenen Vertragsarten, gleich welcher Art, gelten die im Wege von Sondervereinbarungen festgelegten bzw. von Tappesser-Immobilien schriftlich mitgeteilten besonderen Provisi-onssätze. Bei Sanierungsmassnahmen gilt der Kaufpreis zuzüglich Sanierungskosten als Bemessungsgrundlage.
Die von Tappesser-Immobilien unterbreiteten Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Bei sämtlichen Angeboten bleiben Irrtum und Zwischenverwertung vorbehalten.
Die Haftung von Tappesser-Immobilien - auch für Folgeschäden - ist ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Tappesser-Immobilien oder deren Erfüllungsgehilfen beruht. Das gleiche gilt für jegliche Ersatzansprüche vertraglicher oder gesetzlicher Art, wie z.B. wegen von Tappesser-Immobilien zu vertretender Unmöglichkeit, Verzuges, positiver Forderungsverletzung, unerlaubter Handlung. Die Haftung von Tappesser-Immobilien ist auf Schäden begrenzt, die als mögliche Folge der zum Ersatz verpflich-tenden Handlung vorhersehbar waren.
Die von Tappesser-Immobilien unterbreiteten Angebote sind allein für den Kunden bestimmt und vertraulich zu behandeln. Die Angebote dürfen ohne Schriftliche Einwilligung von Tappesser-Immobilien nicht weitergegeben werden.
Wird ein von Tappesser-Immobilien übermitteltes Angebot ohne die notwendige schriftliche Einwilligung weiter-gegeben, sind vom Kunden im Falle des Vertragsabschlusses die unter Ziffer I genannten Gebühren zu zahlen.
Sind die von Tappesser-Immobilien mitgeteilten Gelegenheiten zum Vertragsschluss dem Kunden bereits bekannt, ist Tappesser-Immobilien umgehend schriftlich innerhalb von 5 Tagen in Kenntnis zu setzen. Spätere Widersprüche braucht Tappesser-Immobilien nicht gegen sich gelten zu lassen.
Der Provisionsanspruch entfällt nicht, wenn der abgeschlossene Vertrag später rückgängig gemacht wird( z.B. durch Aufhebung, Auflösung oder Rücktritt), infolge Verschuldens einer der beiden Vertragspartner durch Auf-hebung hinfällig wird oder sich aus einem anderen Grund als rechtsungültig erweist, den einer der Vertragspart-ner zu vertreten hat.
II. Preise
Alle Preise verstehen sich netto. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe gesondert ausgewiesen und geht zu Lasten des Auftraggebers.
Beanstandungen der Rechnungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Zugang der Rech-nung schriftlich und mit Begründung versehen Tappesser-Immobilien mitzuteilen.
Zahlungen sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss bzw. Übersendung der Rechnung zu leisten. Skonto oder sonstige Nachlässe werden nicht gewährt.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn es auf Ansprüche aus diesem Vertrag beruht.
Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann Tappesser-Immobilien Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Tappesser-Immobilien eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist.
III. Verschwiegenheit und Datenschutz
Tappesser-Immobilien und deren Mitarbeiter sind verpflichtet, erkennbar oder ausdrücklich als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen Dritten nicht zugänglich zu machen.
Tappesser-Immobilien weist darauf hin, daß Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für eigene Zwecke gespeichert oder verarbeitet werden, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Auftrages zweckmäßig ist. Das Einverständnis des Auftraggebers gilt als erklärt, sofern dieser bei Auftragsvergabe nicht ausdrücklich widerspricht.
IV. Sonstiges
Für das gesamte Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen von Tappesser-Immobilien sowie für Zahlungen des Auftraggebers ist der Geschäftssitz von Tappesser-Immobilien .
Der Geschäftssitz von Tappesser-Immobilien ist Gerichtsstand, wenn der Kunde im Handelsregister eingetragen ist, im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder er nach Vertragsschluss einen gewöhnlichen Aufent-haltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Gerichtsbarkeit verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Vertragsänderungen und - Ergänzungen - einschliesslich einer Ände-rung dieser Schriftformklausel - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Auftragsbedingungen nichtig oder unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und Bestimmungsteile nicht. Der Kunde und Tappesser-Immobilien sind in einem solchen Fall verpflichtet, die nichtige oder unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende zulässige Bestimmung zu ersetzen.